Muss ich meine Diagnose der zuständigen Behörde melden?
Es besteht keine Verpflichtung sich bei der Behörde zu melden. Auch der behandelnde Arzt wird das nicht tun.
Allerdings ist zu beachten:
Verursachen Sie als Fahrer einen Verkehrsunfall oder verhalten sich auffällig, können Polizei, Fahrerlaubnisbehörde und Gerichte die Fahrtauglichkeit und Fahreignung infrage stellen und ihre Überprüfung anordnen.
Was ist zu beachten?
Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) sagt nur aus, das jeder eigenverantwortlich vor Fahrtantritt überprüfen muss das keine Beeinträchtigungen gegeben sind, die die Fähigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs beeinträchtigen.
Beispielsweise Wirkung von Medikamenten, vermehrte Tagesmüdigkeit, Sekundenschlaf, sowie Störungen der Impulskontrolle.
Die Frage lautet: Kann ich grundsätzlich und in diesem Augenblick sicher Auto fahren?
Sprechen Sie mit ihren behandelnden Arzt und Neurologen. Dieser muss sie aufklären, besonders dann, wenn eine unzureichende Fahreignung festgestellt wurde und es schriftlich in der Krankenakte notieren.
Kann die eigene Fahrtauglichkeit richtig eingeschätzt werden?
Eine Frage die oft vor Gericht geklärt werden muss. Besonders nach Unfällen.
Mit der Diagnose MSA muss der Betroffene eigenverantwortlich nachweisen, das er trotzdem weiterhin die Voraussetzungen zum sicheren Autofahren erfüllt. Erbringt er diese Vorsorgepflicht nicht, kann dies versicherungs- und strafrechtliche Konsequenzen haben.
Was ist der Unterschied zwischen Fahrtauglichkeit und Fahreignung?
Die Fahreignung bezieht sich auf die generelle Befähigung ein Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen. Die rechtliche Voraussetzung ist ein gültiger Führerschein.
Die Fahrtauglichkeit ist situationsbedingt und bezieht sich auf Beeinträchtigungen, die durch Alkohol, Medikamente oder temporäre gesundheitliche Einschränkungen, eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr nicht gewährleisten.
Gibt es Richtlinien zur Beurteilung wann Autofahren erlaubt ist?
Es ist möglich die Fahrzeugklassen in zwei Gruppen zu unterteilen, um die Fahreignung zu beurteilen. Die Einordnung erfolgt nach den Anforderungen an die körperlich-geistige Leistungsfähigkeit und der möglichen Kompensierbarkeit.
Gruppe 1: Klasse A, A1, A2, AM, B, BE, L, T
Gruppe 2: Klasse C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E, FzF
Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) unter Anlage 4 (zu §§ 11,13 und 14), Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, Stand 10.12.2020, führt häufig vorkommende Erkrankungen und Mängel auf, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Nicht aufgenommen sind Erkrankungen, die seltener vorkommen oder nur kurzzeitig andauern (z. B. grippale Infekte, akute infektiöse Magen-/Darmstörungen, Migräne, Heuschnupfen, Asthma).
Multisystematrophie (MSA) ist eine seltene Erkrankung und somit nicht aufgeführt.
MSA und Parkinsonsche Symptome (MSA-P)
Bei einer MSA-P Diagnose überwiegen Parkinson-Symptome. Die Parkinsonsche Erkrankung ist in Anlage 4 (zu §§ 11,13 und 14) Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, Stand 10.12.2020, der FeV aufgeführt.
Der Regelfall bei Parkinsonsche Krankheit schließt die Fahreignung für Gruppe 2 aus. In leichten Fällen der Erkrankung und bei erfolgreicher Therapie kann die Fahreignung für Gruppe 1 mit Auflagen gegeben sein.
„Auf jeden Fall setzt die Beurteilung der Voraussetzungen zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges in diesen Fällen die Untersuchung durch den erfahrenen Nervenarzt/Neurologen und ggf. eine psychologische Zusatzuntersuchung voraus und bei Fahrerlaubnisinhabern unter Umständen eine praktische Fahrprobe.“ aus Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, Stand 31.12.2019 Kapitel 3.9.3
MSA und Zerebelläre Symptome (MSA-C)
Bei einer MSA-C Diagnose, wo eine Gleichgewichtsstörung vorliegt, wird auf 11.4 Störung des Gleichgewichtssinnes verwiesen. Dies bedingt im Regelfall eine fehlende Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 2 (Klasse C, CE, D, DE).
Sofern die Gleichgewichtsstörungen ledig beim Stehen und Gehen, nicht jedoch im Sitzen von Belang ist, kann im Einzelfall eine Fahreignung für die meisten Fahrzeuge der Gruppe1 bestehen. Wobei einspurige Fahrzeuge, wie Motorräder ohne Beiwagen, grundsätzlich ausgenommen sind. Der Einzelfall unterliegt den entsprechenden Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrzeugeignung.
Auszug aus Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, Stand 31.12.2019 Kapitel 3.10:
„Der Gleichgewichtssinn dient zur Feststellung der Körperhaltung und Orientierung im Raum und hat seinen peripheren Teil im Gleichgewichtsorgan des Innenohrs, seine Zentren im Hirnstamm und im Kleinhirn. Gleichzeitig ist der Gleichgewichtssinn eng mit den Augen und anderen Sinnen … verbunden.“
„Störungen des Gleichgewichtssinnes gehen häufig mit Schwindel – also einer Störung der Raumorientierung – einher, können spontan, plötzlich und unvorhersehbar auftreten und willentlich nicht unterdrückt werden. Hierdurch sind die Betroffenen nicht mehr in der Lage, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen.“
Kann ich selber was machen?
Sprechen Sie mit ihrem behandelnden Arzt und Neurologen über ihre Mobilität und ihrem Wunsch Auto fahren zu können. Ihr Arzt wird sie aufklären bezüglich ihrer Fahrtauglichkeit und Fahreignung.
Unabhängig davon, können die folgenden Fragen helfen, besonders bei MSA-P:
- Bewegt sich der Kopf und Nacken ungehindert, ist das Blickfeld eingeschränkt?
- Ist der Wechsel zwischen Gas und Bremse problemlos möglich?
- Besteht tagsüber hohes Schlafbedürfnis oder Sekundenschlaf?
- Kann auf unverhoffte Umstände prompt reagiert werden?
Um die Fahrtüchtigkeit zu überprüfen und zu testen gibt es folgende Angebote:
- Eine Fahrstunde mit einem Fahrlehrer kann feststellen, wie das Verhalten im Verkehr ist.
- Eignungstest des TÜV und der DEKRA unterliegen der Schweigepflicht.
- Die Reaktionszeit kann beim ADAC geprüft werden.
Wie sieht es mit der Versicherung aus?
Der Versicherungsschutz ist nicht vorhanden, wenn die Fahreignung nicht geben ist. Bei einem Unfall verlieren sie dann nicht nur den Versicherungsschutz, sondern müssen auch mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Mit ihrem behandelnden Arzt können sie ein vertrauliches Gespräch führen, um die vorübergehenden oder dauerhaften Einschränkungen der eigenen Fahrtauglichkeit und Fahreignung zu klären.
Wer hilft weiter?
Die Ärzte, die mit Ihrer MSA Erkrankung vertraut sind. In den meisten Fällen Ihr behandelnder Hausarzt und Neurologe. Hier können sie erfahren welche Auswirkung ihre MSA Diagnose hat und was bei einem Fortschreiten eintreten könnte.
Besprechen Sie mit ihrem Arzt worin die Einschränkungen bestehen.
- Welche Möglichkeiten ergriffen werden können, um eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr zu ermöglichen.
- Welche Auswirkungen und Veränderung bei fortschreitender Erkrankung dies auf ihre Fahrerlaubnis haben könnte.
- Sprechen Sie auch über Alternativen, wenn sie selber nicht mehr Auto fahren wollen oder nicht mehr dürfen.
An Stelle von Ärzten oder zur Ergänzung kann der Rat von Fachanwälten eingeholt werden. Als Beispiel Fachanwälte für Verkehrsrecht mit Schwerpunkt Führerscheinrecht.
Hinweis
Ergänzungen zu Österreich sind im Merkblatt „Fahren und MSA“ untergebracht. Sie können diese Datei kostenlos herunterladen: