MSA auf Heilmittel-Diagnoseliste

Lesenswert

Über diese Nachricht werden sich viele in unserer Community freuen: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 20. August 2026 einstimmig beschossen, Multisystematrophie (MSA) in die Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf aufzunehmen. Konkret betrifft dies die beiden ICD-10-Diagnosen MSA-P (Parkinson-Typ, G23.2) und MSA-C (zerebellärer Typ, G23.3). Für Menschen mit MSA in Deutschland bedeutet dies, dass eine der nervigsten bürokratischen Hürden im Alltag mit der Erkrankung zum 1. Januar 2027 wegfällt.

Was sich konkret ändert

Bislang war es nicht einfach, Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie über einen längeren Zeitraum oder dauerhaft zu bekommen. Das hing immer von der Ärztin bzw. dem Arzt und den Krankenkassen sowie dem damit verbundenen Aufwand der formalen Einzelfallprüfung ab. Das kostete Zeit, Nerven und oft auch mehrfache Arztbesuche allein für die Antragstellung. Meist zu einem Zeitpunkt wo sehr viel passiert und Betroffene selten einen Überblick haben oder über ausreichend Wissen verfügen.

Mit der Aufnahme in die Diagnoseliste (Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinie) gilt der langfristige Heilmittelbedarf für Menschen mit den Diagnosen G23.2 und G23.3 künftig von vornherein als anerkannt. Das bedeutet in der Praxis:

  • Ärztinnen und Ärzte können Heilmittel wie Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie wiederholt verordnen, ohne den Bedarf jedes Mal neu zu begründen.
  • Ein separater Genehmigungsantrag bei der Krankenkasse ist für diese Verordnungen nicht mehr nötig.
  • Die Verordnungen unterliegen nicht mehr den üblichen Regelhöchstmengen, die für die meisten anderen Diagnosen gelten.
  • Verordnungen des langfristigen Heilmittelbedarfs werden bei der ärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung automatisch berücksichtigt, sodass Ärztinnen und Ärzte kein Regressrisiko für notwendige Verordnungen tragen.
  • Das Risiko von Therapieunterbrechungen durch Bearbeitungszeiten bei der Kasse sinkt deutlich.

Wie geht es jetzt weiter?

Der Weg bis zur Rechtskraft

Der Beschluss vom 20. August 2026 ist der entscheidende erste Schritt, aber er gilt nicht automatisch ab diesem Tag. Gemäß § 94 SGB V muss der G-BA seine Beschlüsse dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vorlegen. Das Ministerium hat danach maximal zwei Monate Zeit, den Beschluss zu prüfen.

Entscheidend dabei ist, dass diese Prüfung gesetzlich als reine Rechtsaufsicht ausgestaltet ist und keine inhaltliche oder gesundheitspolitische Bewertung enthält. Das BMG darf diesen Beschluss vom Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) nur beanstanden, wenn er gegen geltendes Recht verstößt. Eine fachliche Neubewertung, ob MSA „wichtig genug“ ist, sieht das Gesetz an dieser Stelle nicht vor.

Läuft die Frist ohne Beanstandung ab, gilt der Beschluss automatisch als nicht beanstandet. Es bedarf keiner aktiven Zustimmung. Anschließend wird er im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt in der Regel einen Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Ist eine endlose Verzögerung möglich?

Womöglich durch Krankenkassen, Kassenärztliche Vereinigungen oder politische Gründe? Nein, denn die Zwei-Monats-Frist ist gesetzlich festgeschrieben und bindend. Die Bundesländer haben in diesem Verfahren ohnehin keine Zuständigkeit, da es sich um Bundesrecht handelt.

Einzelne Krankenkassen oder Kassenärztliche Vereinigungen auf Landesebene haben ebenfalls kein Mitsprache- oder Blockaderecht gegen einen bereits gefassten G-BA-Beschluss, da ihre Interessen bereits über ihre Dachverbände (Kassenärztliche Bundesvereinigung, GKV-Spitzenverband) direkt im G-BA-Plenum vertreten sind, das den Beschluss gefasst hat.

Ein politisches Vetorecht des Gesundheitsministers gegen den fachlichen Inhalt einer Diagnoselisten-Erweiterung existiert im geltenden Recht nicht, das gilt unabhängig von der Person im Amt. Auch ein Wechsel im Ministeramt ändert nichts an diesem gesetzlich vorgegebenen Prüfverfahren.

Zwar bleiben theoretisch bei dieser MSA-Aufnahme zwei begrenzte Verzögerungsmöglichkeiten. Da hier jedoch lediglich zwei ICD-Codes (G23.2 und G23.3) in eine bestehende Liste ergänzt werden, ist dies sehr unwahrscheinlich.

In seinem Beschluss sagt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), dass die Änderungen am 1. Januar 2027 in Kraft treten sollen. In seiner Begründung führt der G-BA eine notwendige Vorlaufzeit als Grund an. In dieser Zeit sollen die Praxisverwaltungssysteme, die Abrechnungsprozesse und weitere Prozesse der Heilmittelversorgung aktualisiert werden. Dies soll flächendeckend geschehen, bevor die neue Regelung angewendet wird.

Was bedeutet das für Menschen mit MSA und ihr Umfeld?

Für Betroffene bedeutet es vor allem weniger Papierkrieg und mehr Verlässlichkeit. Wer bislang alle paar Monate erneut einen Antrag stellen oder auf eine Genehmigung warten musste, kann sich künftig auf eine kontinuierliche Versorgung verlassen, ohne die Sorge, dass die Therapie zwischendurch pausiert, weil ein Antrag noch bei der Krankenkasse liegt. Gerade bei einer rasch fortschreitenden Erkrankung wie MSA kann jede Unterbrechung der Physio-, Ergo- oder Sprachtherapie einen Unterschied für die Beweglichkeit, das Sturzrisiko oder die Kommunikationsfähigkeit machen.

Für pflegende Angehörige bedeutet die Änderung eine spürbare Entlastung im Organisationsalltag. Aufgaben wie Anträge stellen, extra Arzttermine für Begründungen vereinbaren und Fristen im Blick behalten dürften für die betroffenen Heilmittel künftig entfallen.

Für Ärztinnen, Ärzte und Therapeutinnen bedeutet die Neuregelung, dass sie weniger Verwaltungsaufwand bei der Verordnung haben, kein Regressrisiko mehr für notwendige Behandlungen und mehr Planungssicherheit. Das ist ein Beitrag zu einer kontinuierlicheren, konsequenteren Therapie über den MSA-Krankheitsverlauf hinweg.

Hinweis für Therapeuten und Fachärzte: Eine sehr spezielle Zusatz-Kennung für isolierte Stimmstörungen (Indikationsschlüssel ST1 – „organisch bedingte Erkrankungen der Stimme“) wird bei MSA-C anders zugeordnet als bei MSA-P. Dies hat jedoch keinen Einfluss darauf, ob Betroffene die benötigte Therapie erhalten, da die Diagnosegruppe ST1 bei MSA-C über SP6 abgedeckt wird.

Besteht Handlungsbedarf? Was ihr jetzt tun könnt

Ja, es gibt konkrete Schritte, die sich schon jetzt lohnen – auch wenn das Inkrafttretensdatum erst im Januar ist:

  • Informiert eure behandelnde Neurologin oder euren Neurologen frühzeitig über diesen Beschluss (20.08.2026), damit die Praxis ihn bei der nächsten Verordnung berücksichtigen kann. Viele Praxen erfahren von solchen spezifischen Änderungen erst mit Verzögerung.
  • Überprüft bitte, welche ICD-10-Diagnose (G23.2 für MSA-P oder G23.3 für MSA-C) in euren Unterlagen und auf bisherigen Verordnungen hinterlegt ist. Darauf basiert die zukünftige vereinfachte Verordnung.
  • Nutzt die Zeit bis zum Inkrafttreten, um mit den Therapeutinnen und Therapeuten (Physio-, Ergo- und Logopädie) zu besprechen, ob die aktuelle Behandlungsfrequenz dem tatsächlichen Bedarf entspricht. Denn sobald die neue Regelung greift, lässt sich die Frequenz leichter anpassen.
  • Bitte führt laufende Therapien und Anträge unbedingt ohne Unterbrechung weiter. Bis zur offiziellen Veröffentlichung im Bundesanzeiger gilt formal noch das bisherige Verfahren mit Einzelfallprüfung. Unterbrechungen der Behandlung sollten in dieser Übergangszeit unbedingt vermieden werden, da Pausen bei MSA schnell zu einem spürbaren Verlust von Fähigkeiten führen können.

Ein Erfolg der Selbsthilfe

Dieser Beschluss zeigt, wie wichtig es ist, dass Betroffene ihre Versorgungserfahrungen sichtbar machen. Denn der Anstoß kam von Martin, einem an MSA erkrankten Mitglied unserer Community. Sein Hinweis hat mit dazu beigetragen, dass die Patientenvertretung im G-BA den entsprechenden Antrag gestellt hat. Danke, Martin!

Das ist ein gutes Beispiel dafür, wie viel Wirkung entstehen kann, wenn Erfahrungen geteilt und Versorgungslücken sichtbar werden. Es gibt immer wieder Möglichkeiten, genau das zu tun. Wie zum Beispiel derzeit mit unserer anonymen Online-Befragung, dem MSA-Bedarfs-Spiegel. Nur wenn Versorgungslücken klar benannt werden, können sie geschlossen werden.

Wir werden euch über den weiteren Verlauf auf dem Laufenden halten.


Medizinisch-rechtlicher Hinweis: Die Inhalte dieses Beitrags dienen der allgemeinen Information über veränderte rechtliche Rahmenbedingungen in der Gesundheitsversorgung und stellen keine Rechtsberatung dar. Für individuelle Therapiepläne und medizinische Beratung sollte stets der behandelnde Facharzt (Neurologe) konsultiert werden.

Habt Ihr Fragen zu dieser Änderung oder eigene Erfahrungen mit der Beantragung von Heilmitteln bei MSA? Meldet Euch gerne bei uns – über die Kontaktseite oder in unseren Austauschformaten für Betroffene und Angehörige.

Referenzen & weiterführende Dokumente

Zu finden unter

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein